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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines/Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbindungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von X-RAYTEC ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von X-RAYTEC sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. X-RAYTEC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Sitz der Firma anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder per Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von X-RAYTEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. X-RAYTEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen (Verzugszinsen, Interventionskosten usw.) aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen, auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, X-RAYTEC einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde X-RAYTEC ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

4. X-RAYTEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt X-RAYTEC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerungen gegen einen Dritten erwachsen. X-RAYTEC nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Der Kunde ist auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt, X-RAYTEC behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


§ 4 Vergütung

1. Zur Berechnung kommen die am Tage der Bestellung gültigen auf den Bestellscheinen ausgedruckten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Bestellung werden 50% des endgültigen Kaufpreises fällig. Der Kunde kann den Restkaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunden in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit X-RAYTEC durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist, behält X-RAYTEC sich vor, diesen nachzuweisen und geltend zu machen.

2. Der Kunde kann gegen die Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch X-RAYTEC anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


§ 6 Annahmeverweigerung

Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, so ist X-RAYTEC berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzrechte von X-RAYTEC.


§ 7 Gewährleistung

1. Für Mängel der Ware leistet X-RAYTEC zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde kann nur dann Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

2. Der Kunde muss X-RAYTEC offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde hat die volle Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde X-RAYTEC gegenüber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellten daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.


§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. X-RAYTEC haftet gegenüber dem Kunden bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die Haftung für Schäden an Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

2. Für sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung von X-RAYTEC oder deren Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.


§ 9 Schlussvorschriften

Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sondervereinbarungen aller Art der Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichung von dieser Bestimmung selbst. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der X-RAYTEC in Bochum. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen X-RAYTEC und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbindungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.