Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines/Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbindungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von X-RAYTEC
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote von X-RAYTEC sind freibleibend.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. X-RAYTEC ist
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang beim Sitz der Firma anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich oder per Auslieferung der Ware an den
Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von
X-RAYTEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von
uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. X-RAYTEC behält sich das Eigentum an der Ware bis
zur Zahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen,
einschließlich der Nebenforderungen (Verzugszinsen, Interventionskosten
usw.) aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu
behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
hat der Kunde diese, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen,
auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, X-RAYTEC einen Zugriff
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der
Kunde X-RAYTEC ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
4. X-RAYTEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt X-RAYTEC
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die
ihm durch die Weiterveräußerungen gegen einen Dritten erwachsen.
X-RAYTEC nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Der Kunde ist
auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt, X-RAYTEC
behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und
in Zahlungsverzug gerät.
§ 4 Vergütung
1. Zur Berechnung kommen die am Tage der Bestellung
gültigen auf den Bestellscheinen ausgedruckten Preise zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Bestellung werden 50% des endgültigen
Kaufpreises fällig. Der Kunde kann den Restkaufpreis per Nachnahme,
Rechnung oder Kreditkarte innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware
zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunden in Zahlungsverzug.
Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit X-RAYTEC durch den Verzug ein
höherer Schaden entstanden ist, behält X-RAYTEC sich vor, diesen
nachzuweisen und geltend zu machen.
2. Der Kunde kann gegen die Zahlungsansprüche nur
aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
oder durch X-RAYTEC anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Annahmeverweigerung
Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, so ist X-RAYTEC berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzrechte von X-RAYTEC.
§ 7 Gewährleistung
1. Für Mängel der Ware leistet X-RAYTEC zunächst nach
seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde
kann nur dann Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung
beanspruchen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen
sind. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
2. Der Kunde muss X-RAYTEC offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Der Kunde hat die volle Beweislast hinsichtlich
sämtlicher Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts-
oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde X-RAYTEC
gegenüber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellten daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. X-RAYTEC haftet gegenüber dem Kunden bei nur leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die
Haftung für Schäden an Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
2. Für sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht an
der Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung von X-RAYTEC oder
deren Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
gehaftet wird.
§ 9 Schlussvorschriften

